Kinderbetreuung

Wegen Schließung von Schule/Kindergarten müssen Eltern zur Betreuung der Kinder freigestellt werden.

Zunächst sind ggf. Arbeitszeitguthaben aufzubrauchen und der Resturlaub aus dem Vorjahr in Anspruch zu nehmen. Sind diese Möglichkeiten ausgeschöpft, gilt Folgendes:

Wenn das zu betreuende Kind des 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, hat der zu Hause bleibende Elternteil Anspruch auf eine Entschädigung i.H.v. 67% des pauschalierten Nettolohnes für die entsprechende Ausfallzeit. Der Arbeitgeber  zahlt diese über den Lohn aus  und bekommt diesen Betrag nach dem Infektionsschutzgesetz auf Antrag von der zuständigen Landesbehörde erstattet.

Alternativ kann der AN (bezahlten) Urlaub nehmen.

 

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