Mindestlohn

Der gesetzliche Mindestlohn beträgt ab dem 01.01.2020     9,35 € /Std.

Seit dem 01.01.2015 gilt das Mindestlohngesetz  (MiLoG).

Die gesetzlichen Mindestlöhne betrugen:   

2015 - 2016          8,50 € /Std.

2017 - 2018          8,84 € /Std.

2019                     9,19 € /Std.

ab 01.01.2020       9,35 €/Std.

Ausnahmen z.B.

  • Arbeitnehmer unter 18 Jahren ohne Berufsabschluss
  • Azubis
  • einige Branchen, in denen tariflich vereinbarte niedrigere Mindestlöhne über den 01.01.2015 hinaus weiter gelten
  • (z.B. Friseure, Gebäudereiniger, Pflegebranche, Wäscherei u.a.)
  • Langzeitarbeitslose innerhalb der ersten 6 Monate der Beschäftigung
  • Praktikanten bei Pflichtpraktikum oder Praktikumsdauer von max. 3 Monaten
  • echte ehrenamtliche Tätigkeit z.B. für gemeinnützige Vereine

Zahlreiche Vergütungsbestandteile sind nicht auf den Mindestlohn anrechenbar, z. B.

  • Trinkgelder
  • Schicht-, Überstunden-, Schmutz- und Nachtzuschläge
  • Akkord- und Qualitätsprämien
  • Gefahrenzulagen

Zum 01.01.2020 sollten alle Arbeitsverträge bzw. Vergütungsvereinbarungen so umgestaltet werden, dass diese Vergütungsbestandteile in eine Fixvergütung umgewandelt werden, so dass mindestens 9,35 € Fixvergütung pro Stunde garantiert sind.

Auch alle Arten von Aufwendungsersatz (Fahrtkostenzuschuss, Verpflegungspauschalen, Kindergartenzuschuss u.a.) sind nicht auf den Mindestlohn anrechenbar.

Umrechnung bei Gehaltsempfängern:

Wöchentliche Arbeitszeit x 4,35 = monatliche Arbeitszeit

Monatsgehalt : Monatliche Arbeitszeit = Stundenlohn

Unternehmerhaftung bei Beauftragung von Sub-Unternehmern u.a.:

Unter bestimmten Voraussetzungen haften Sie als Unternehmer wie ein selbstschuldnerischer Bürge für das nach dem MiLoG den Arbeitnehmern geschuldete Netto- Arbeitsentgelt und für bestimmte Sozialabgaben des Subunternehmers.

Sollten Sie Fragen zum Mindestlohngesetz haben, rufen Sie bitte an.

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