Mindestlohn
Der gesetzliche Mindestlohn beträgt ab dem 01.01.2020 9,35 € /Std.
Seit dem 01.01.2015 gilt das Mindestlohngesetz (MiLoG).
Die gesetzlichen Mindestlöhne betrugen:
2015 - 2016 8,50 € /Std.
2017 - 2018 8,84 € /Std.
2019 9,19 € /Std.
ab 01.01.2020 9,35 €/Std.
Ausnahmen z.B.
- Arbeitnehmer unter 18 Jahren ohne Berufsabschluss
- Azubis
- einige Branchen, in denen tariflich vereinbarte niedrigere Mindestlöhne über den 01.01.2015 hinaus weiter gelten
- (z.B. Friseure, Gebäudereiniger, Pflegebranche, Wäscherei u.a.)
- Langzeitarbeitslose innerhalb der ersten 6 Monate der Beschäftigung
- Praktikanten bei Pflichtpraktikum oder Praktikumsdauer von max. 3 Monaten
- echte ehrenamtliche Tätigkeit z.B. für gemeinnützige Vereine
Zahlreiche Vergütungsbestandteile sind nicht auf den Mindestlohn anrechenbar, z. B.
- Trinkgelder
- Schicht-, Überstunden-, Schmutz- und Nachtzuschläge
- Akkord- und Qualitätsprämien
- Gefahrenzulagen
Zum 01.01.2020 sollten alle Arbeitsverträge bzw. Vergütungsvereinbarungen so umgestaltet werden, dass diese Vergütungsbestandteile in eine Fixvergütung umgewandelt werden, so dass mindestens 9,35 € Fixvergütung pro Stunde garantiert sind.
Auch alle Arten von Aufwendungsersatz (Fahrtkostenzuschuss, Verpflegungspauschalen, Kindergartenzuschuss u.a.) sind nicht auf den Mindestlohn anrechenbar.
Umrechnung bei Gehaltsempfängern:
Wöchentliche Arbeitszeit x 4,35 = monatliche Arbeitszeit
Monatsgehalt : Monatliche Arbeitszeit = Stundenlohn
Unternehmerhaftung bei Beauftragung von Sub-Unternehmern u.a.:
Unter bestimmten Voraussetzungen haften Sie als Unternehmer wie ein selbstschuldnerischer Bürge für das nach dem MiLoG den Arbeitnehmern geschuldete Netto- Arbeitsentgelt und für bestimmte Sozialabgaben des Subunternehmers.
Sollten Sie Fragen zum Mindestlohngesetz haben, rufen Sie bitte an.