Reisekosten ab 2020

Bei beruflich veranlassten Auswärtstätigkeiten können Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern folgende Pauschalen steuerfrei zahlen:

1. Verpflegungspauschalen

Eintägige Auswärtstätigkeit mit mehr als 8 Std. Abwesenheit
von der ersten Tätigkeitsstätte und von der Wohnung 14,00 €

mehrtägige Auswärtstätigkeiten
Anreisetag (Dauer unerheblich) 14,00 €
Zwischentag (24 Std. Abwesenheit) 28,00 €
Abreisetag (Dauer unerheblich) 14,00 €

Werden durch den Arbeitgeber Mahlzeiten gestellt, sind die Verpflegungspauschalen zu kürzen:

bei Gestellung von Frühstück Kürzung um   5,60 €
bei Gestellung von Mittag-/Abendessen Kürzung je um 11,20 €

Diese pauschalen Kürzungsbeträge gelten auch dann, wenn der tatsächliche Preis für die Mahlzeit höher oder niedriger ist.

Bezahlt der Arbeitgeber bei Dienstreisen bis 8 Stunden die Mahlzeit, so ist dieser geldwerte Vorteil des Arbeitnehmers als Sachbezug über den Lohn zu versteuern.

Für Auslandsreisen gelten länderspezifische Verpflegungspauschalen, die wir Ihnen bei Bedarf nennen können.

2. Übernachtungspauschale

Der Arbeitgeber kann dem Arbeitnehmer für jede Übernachtung im Inland anlässlich einer Auswärtstätigkeit (Dienstreise) steuerfrei erstatten:

  • die tatsächlichen Übernachtungskosten lt. Nachweis
    oder
  • ohne Einzelnachweis pauschal 20 € je Übernachtung
  • bei Übernachtung auf einem Fahrzeug 8 € pro Tag

Für beruflich veranlasste Übernachtungen im Ausland gelten pro Land unterschiedliche Pauschalbeträge, die steuerfrei erstattet werden können. Wir können Ihnen bei Bedarf Auskunft geben, welche Pauschalen für welches Land gelten.

3. Unterkunftskosten

Bei doppelter Haushaltsführung werden die Kosten für die Wohnung am Tätigkeitsort (Miete, Nebenkosten, Pkw-Stellplatz usw.) bis zur Höhe von 1.000 € pro Monat anerkannt.

Über die dargestellten Standartfälle hinaus gibt es zahlreiche Sonderfälle. Sollten Sie Fragen zur Thematik haben, so rufen Sie uns bitte an oder wechseln Sie zu STEUERNEWS unter der Rubrik Einkommensteuer-Arbeitnehmer-Reisekostenreform.

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