Überbrückungshilfe

Antragsberechtigt sind Unternehmen (auch Solo- Selbständige und Freiberufler), bei denen der Umsatz in den Monaten April und Mai 2020 zusammengenommen um mindestens 60% gegenüber April und Mai 2019 eingebrochen ist.

Förderfähig sind die laufenden Fixkosten, wenn die zugehörigen Verträge vor dem 01.03.2020 abgeschlossen wurden. Zu diesen Fixkosten zählen:

1. Mieten u. Pachten für Betriebsräume

2. weitere Mietkosten

3. Zinsaufwendungen für Kredite und Darlehen

4. Finanzierungskostenanteil von Leasingraten

5. Aufwendungen für notwendige Instandhaltungen

6. Ausgaben für Strom, Wasser, Heizung, Reinigung, Hygiene

7. Grundsteuern

8. betriebliche Lizenzgebühren

9. Versicherungen, Abonnements und andere feste Ausgaben

10. Kosten für Steuerberater wegen Antragstellung zur Überbrückungshilfe

11. Kosten für Azubis

12. Personalkosten, die nicht von KuG erfasst sind, pauschal i.H.v. 10% der Fixkosten nach Nr. 1 - 10

13. bei Reisebüros: zurückzuzahlende Provisionen wegen Reise- Stornos,

 

Der Umsatz der Fördermonate (Juni- August 2020) ist mit dem jeweiligen Vorjahresmonat zu vergleichen. Die Überbrückungshilfe erstattet einen Anteil von

-    80% der Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch > 70% im Vergleich zum Vorjahresmonat

-    50% der Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch zwischen 50% und 70% zum Vorjahresmonat

-    40% der Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch zwischen 40% und 50% zum Vorjahresmonat

Die maximale Förderung beträgt:

    9.000 € bei Betrieben bis zu 5 Beschäftigten

  15.000 € bei Betrieben bis zu 10 Beschäftigten

150.000 € bei Betrieben bis zu 249 Beschäftigten

Anträge können bis zum 31.08.2020 (= Ausschlussfrist) gestellt werden.

 

 

 

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